Die Unzulässigkeit der geheimen Abstimmung in finanziellen Angelegenheiten der Gemeinde und bei Gegenständen, die die Erlassung von Bescheiden zum Gegenstand haben, soll im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 6 die Feststellung des Abstimmungsverhaltens ermöglichen; dies im Hinblick auf allf. strafrechtliche und zivilrechtliche Haftungen (§ 3 Abs. 3 AHG).