Die Folgen der Stimmengleichheit bei Abstimmungen sind je nach dem Verhandlungsgegenstand verschieden:
- in der Regel bedeutet „Stimmengleichheit“, dass ein Antrag als abgelehnt gilt,
- bei Entscheidungen jedoch, die die Erlassung von Bescheiden zum Gegenstand haben, wird der Stimme des Vorsitzenden gleichsam „doppeltes Gewicht“ verliehen, weil jene Entscheidung als beschlossen gilt, für die der Vorsitzende gestimmt hat.
|
|