Bei Entscheidungen des Gemeinderates, die einem Rechtsmittelzug unterliegen (z.B. AVG, BAO, DVG), ist zu beachten, dass bei Stimmengleichheit (also somit bei Ablehnung des Antrages) jene jeweils unterschiedlichen Anträge gestellt werden, die eine im Instanzenzug anfechtbare Entscheidung er?möglichen (Gefahr der Säumnisbeschwerde). So bedeutet beispielsweise der Umstand, dass der Gemeinderat den Antrag, einer Berufung keine Folge zu geben, ablehnt, noch nicht, dass der Gemeinderat damit beschlossen hätte, der Berufung sei Folge zu geben. Es ist also eine jeweils präzise Formulierung solcher Anträge vonnöten. |
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