Die Durchführung einer Wahl mittels Stimmzettels bezweckt einerseits eine sichere Ermittlung des Wahlergebnisses. Das Ergebnis soll urkundlich feststehen, sodass auch eine spätere Nachprüfung des Wahlergebnisses an Hand dieser Urkunden einwandfrei möglich ist. Andererseits soll es durch die Wahl mittels Stimmzettels einem Wahlberechtigten möglich sein, geheimzuhalten, wen er wählte. (Aus der Vorschrift, dass die Wahl mittels Stimmzettels durchzuführen ist, folgt aber nicht, dass eine Wahlzelle verwendet werden muss.) (VfGH Slg. 5229 - Erk. v. 9. März 1966, W II-2/65) |
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