Besetzungen von Dienstposten können auch durch Wahl erfolgen, wenn der Gemeinderat zuvor einen entsprechenden GeschäftsordnungsBeschluss gefasst hat. In diesem Fall ist in gleicher Weise vorzugehen wie bei der Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat nach den Bestimmungen des § 81 GemWO.
Der Hinweis auf die Bestimmungen der GemWO (§ 81) bedeutet für die Personalaufnahme mittels Wahl auch eine Ausnahme vom Grundsatz des § 41 Abs. 1 erster Satz, wonach zu einem gültigen Beschluss grundsätzlich die einfache Mehrheit der in Beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist. Nach § 81 GemWO ist nämlich derjenige als gewählt anzusehen, auf den mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfällt.