Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 1 ergibt sich aus Art. I Z 7 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/1997.
Erläuterungen zur Regierungsvorlage:
Zu Art. I Z 7 (§ 41 Abs. 1):
Mit der vorgesehenen Neuregelung soll das gesetzliche Verbot geheimer Abstimmungen im Gemeinderat auf Gegenstände, die die Erlassung von Bescheiden zum Gegenstand haben, ausgedehnt werden. Bei solchen Beschlüssen soll zudem bei Stimmengleichheit ein Dirimierungsrecht des Vorsitzenden bestehen.