Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 3 ergibt sich aus Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2000.

Erläuterungen zur Regierungsvorlage:

Zu Z 3 (§ 41 Abs. 3):
Aus der Regelung des geltenden Abs. 3 zweiter Satz, wonach die Abgabe der Stimmen durch Bejahung oder Verneinung zu erfolgen hat, ergibt sich, daß die Anträge so abgefaßt werden müssen, daß die Stimmabgabe mit ja oder nein erfolgen kann. Bei einer Abstimmung mittels Stimmzettel ist derzeit daher Vorsorge zu treffen, daß jeweils ein ja oder ein nein angezeichnet werden kann.
Aus diesem Grund ist nach der geltenden Rechtslage eine Abstimmung durch Auswahl aus mehreren Personalalternativen nicht zulässig. Nach der geltenden Rechtslage kann eine gültige Abstimmung über die Besetzung eines Dienstpostens nur in der Weise erfolgen. daß jeweils ein Bewerber für die Besetzung des Dienstpostens vorgeschlagen und sodann nur über diesen einen Bewerber abgestimmt wird.
Dem Wunsch der Praxis entsprechend trifft der vorliegende Entwurf eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Besetzungen von Dienstposten sollen auch durch Wahl erfolgen können, wenn der Gemeinderat zuvor einen entsprechenden Geschäftsordnungsbeschluß gefaßt hat. In diesem Fall ist in gleicher Weise vorzugehen wie bei der Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung.
Der Hinweis auf die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung bedeutet für die Personalaufnahme mittels Wahl auch eine Ausnahme vom Grundsatz des § 41 Abs. 1 erster Satz der geltenden Gemeindeordnung, wonach zu einem gültigen Beschluß grundsätzlich die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist. Nach dem geltenden § 81 Gemeindewahlordnung 1992 ist nämlich derjenige als gewählt anzusehen, auf den mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfällt. Die Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten ist in der Gemeindewahlordnung 1992 nicht gefordert.
Allerdings muß auch bei der Besetzung eines Dienstpostens mittels Wahl das Präsenzquorum des § 40 immer gegeben sein.
Der letzte Satz stellt klar, daß auch bei der Besetzung eines Dienstpostens durch Wahl die Befangenheitsbestimmungen des § 48 anzuwenden sind.