Es können Beschlüsse sämtlicher Organe der Gemeinde (Gemeinderat, Gemeindevorstand) und der Ausschüsse als nichtig erklärt werden und zwar - abgesehen von auf Grund verfahrensrechtlicher Bestimmungen (AVG, BAO, DVG) ergangener Entscheidungen - Beschlüsse jedweden Inhaltes, insbesondere: Gemeindevoranschlag, Rechnungsabschluss, Wahl des Bürgermeisters (§ 81 GemWO) oder der Mitglieder des Gemeindevorstandes, Misstrauensvotum, Selbstauflösung des Gemeinderates.