Durch die GemO-Novelle 2010 wurde der § 43 neu gefasst und hiebei um die Wendung „innerhalb von drei Jahren nach Beschlussfassung“ erweitert. Damit können unter schwerwiegender Verletzung von Formvorschriften zustandegekommene Beschlüsse nicht mehr zeitlich unbefristet für nichtig erklärt werden, was bei konstitutiven Verwaltungsakten - deren Rechtswirkungen ja im Falle der Nichtigerklärung „ex tunc“ wegfallen - zweifellos der Rechtssicherheit dient.
Andererseits aber ist die Aufsichtsbehörde verpflichtet, bei Kenntnis von mit Nichtigkeit bedrohten Beschlüssen diese jedenfalls für nichtig zu erklären (arg. „ . . . sind von der Aufsichtsbehörde als nichtig zu erklären.“