In der Fassung gem. Z 9 des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2010.

Erläuterungen zum Initiativantrag:

Zu Z 9 (§ 43):
Zurzeit können Gemeinderatsbeschlüsse zeitlich unbefristet aus den in dieser Bestimmung genannten Gründen für nichtig erklärt werden. Dies hat aber zur Folge, dass bereits umgesetzte Projekte ihre Rechtsgrundlage verlieren, wenn der diesbezügliche Gemeinderatsbeschluss für nichtig erklärt wird, da die Nichtigerklärung „ex tunc“, also rückwirkend gilt. Eine Befristung für eine Nichtigerklärung ist daher im Sinne der Rechtssicherheit erforderlich. Die Frist wurde analog zur befristeten Nichtigerklärung von Bescheiden gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 festgelegt.
Dass rechtswidrige Beschlüsse des Gemeinderates jederzeit, also ohne Befristung, aufgehoben werden können, ist zudem durch die Bestimmungen der §§ 89 ff sichergestellt, wobei einer Aufhebung aber keine rückwirkende Wirkung zukommt.