Ausnahmen vom Öffentlichkeitsgebot der Sitzungen des Gemeinderates lässt Art. 117 Abs. 4 B-VG zu und ermächtigt den Landesgesetzgeber, entsprechende Regelungen vorzusehen. Als ein solcher Grund wird die „öffentliche Ordnung“ genannt. Gemeint ist offenbar die Gefährdung oder Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung. Da sich ein Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit an die Allgemeinheit richtet, ist er als eine Verordnung zu werten. Ob die Formulierung „aus Gründen der öffentlichen Ordnung“ so ausreichend determiniert ist, dass er dem Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs. 2 B-VG genügt, ist fraglich. Wird vom Vorsitzenden oder von drei Mitgliedern des Gemeinderates der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit gestellt, dann ist über einen solchen Antrag noch während der Anwesenheit der Zuhörer zu beraten und Beschluss zu fassen, allerdings dürfen während der Beratung nicht jene Umstände detailliert erörtert werden, deretwegen der Ausschluss der Öffentlichkeit erst erfolgen soll. Die Entfernung der Zuhörer kann erst nach erfolgtem Beschluss geschehen. |
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