Wird die Ausschließung der Öffentlichkeit beschlossen, ist eine gesonderte Verhandlungsschrift zu führen. Eine Einsichtnahme in diese Verhandlungsschrift durch Gemeindemitglieder ist untersagt (§ 45 Abs. 8). Ebenso ist die unaufgeforderte Zusendung einer Ausfertigung der Verhandlungsschrift (i.S. des § 45 Abs. 4 letzter Satz) an eine Gemeinderatspartei unzulässig. Gleichwohl bleibt das Recht eines jeden Mitgliedes des Gemeinderates gewahrt, auch in die gesonderten Verhandlungsschriften Einsicht zu nehmen. |
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