Sitzungen des Gemeinderates als Berufungsbehörde und auch in I. Instanz (in bestimmten Dienstrechtsangelegenheiten), in denen die Verwaltungsverfahrensgesetze angewendet werden (wie das AVG, die BAO oder die Dienstrechtsverfahrensgesetze) sind in nichtöffentlichen Sitzungen durchzuführen, da alle hier anzuwendenden Verfahrensbestimmungen kein öffentliches Verfahren vorsehen. Demgemäß bestimmt der Gesetzgeber auch generell, dass Gegenstände, die die Erlassung von Bescheiden zum Inhalt haben, nur in einer nicht öffentlichen Sitzung behandelt werden dürfen (bezüglich der Führung einer gesonderten Verhandlungsschrift s. § 45 Abs. 8). |
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