Die Mitteilung über den Inhalt einer Gemeinderatssitzung, in der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, bildet den Tatbestand der verbotenen Veröffentlichung; demnach ist gem. § 301 StGB strafbar, wer den Inhalt einer solchen Verhandlung in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise veröffentlicht, dass die Mitteilung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird; strafbar ist auch die Mitteilung über die Beratung, Abstimmung oder deren Ergebnis.