Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 1 letzter Satz ergibt sich aus Art. I Z 30 des Gesetzes LGBl. Nr. 58/1987.


Erläuterungen zum Initiativantrag:

Zu Art. I Z 30 (§ 43):
Im Abs. 1 des § 43 soll ausdrücklich bestimmt werden, daß die Öffentlichkeit von einer Sitzung des Gemeinderates kraft Gesetzes - ohne daß es eines diesbezüglichen Beschlusses bedarf - dann ausgeschlossen ist, wenn der Gemeinderat über Bescheide berät und beschließt. Dies trifft vor allem auf Berufungsentscheidungen zu. Für den Ausschluß der Öffentlichkeit spricht, daß bei der Beratung und Beschlußfassung Daten der Parteien des Verfahrens zur Sprache kommen können, die der Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG und dem Steuergeheimnis unterliegen und somit die Gefahr einer Verletzung der Amtsverschwiegenheit besteht.
Die Sitzungen des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sollen nicht öffentlich sein.