Der Nachweis der ordnungsgemäßen Einladung sämtlicher Mitglieder des Gemeinderates ist erbracht

  • entweder durch den vom Zustellorgan der Gemeinde geführten Zustellnachweis oder
  • im Falle der postalischen Zustellung durch den Rückscheinbrief,
  • in den Fällen, in denen auch eine Zustellung an volljährige Hausangehörige nicht möglich war, durch den vom Zustellorgan erfolgten Vermerk über die Hinterlegung und die erfolgte schriftliche Anzeige (sowie die allenfalls erfolgte mündliche Mitteilung an die Nachbarn).

Ordnungsgemäß ist eine Einladung zur Gemeinderatssitzung überdies nur dann, wenn sie spätestens am dritten Amtstage vor der Sitzung jedem Gemeinderatsmitglied zukommt.