Die Feststellung der Beschlussfähigkeit am Beginn der Sitzung ist nur dann ausreichend, wenn während der gesamten Dauer der Sitzung zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates anwesend sind. Andernfalls hat die Feststellung der Beschlussfähigkeit unmittelbar vor der jeweiligen Beschlussfassung zu erfolgen, da die Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates gemäß § 40 Abs. 1 nur bei der Beschlussfassung erforderlich ist.