Diese Reihenfolge muss nicht identisch sein mit der in der Einladung zur Sitzung angegebenen, da der Bürgermeister berechtigt ist, die Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke zu bestimmen und auch auf der Tagesordnung stehende Gegenstände (ausgenommen im Falle nach § 26 Abs. 1, 3 und 4, § 36 Abs. 2, § 38 Abs. 2 und 4, § 41 Abs. 2 sowie § 78 Abs. 2) vor Beginn der Sitzung abzusetzen.