Es sind nicht nur alle materiellen (eine Erledigung in der Sache betreffenden) Anträge, sondern auch die geschäftsordnungsmäßigen Anträge in die Verhandlungsschrift aufzunehmen. Darunter fallen etwa:
- Anträge auf Behandlung von Gegenständen, die nicht auf der Tagesordnung stehen (§ 38 Abs. 1)
- Anträge betreffend die nachträgliche Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in die Tagesordnung (§ 38 Abs. 2)
- Anträge auf Ausschließung der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen (§ 44 Abs. 1),
- mündliche Anfragen, die an den Bürgermeister oder an die Mitglieder des Gemeindevorstandes gerichtet sind, und mündliche Anfragebeantwortungen, sofern der betreffende Antragsteller die Aufnahme ausdrücklich verlangt,
- darüber hinaus sind auch Einwendungen gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift und die hierüber gefassten Beschlüsse in die Tagesordnung aufzunehmen (§ 45 Abs. 6).
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