Unter "abweichender Meinung" wird die Äußerung eines Gemeinderatsmitgliedes zu verstehen sein, die von dem den Beschluss tragenden Grundtenor - ganz gleich, ob der betreffende Gemeinderat für oder gegen den Beschluss gestimmt hat - abweicht. Dies ergibt sich aus der Wendung ". . . . zum Gegenstand geäußerten . . . . Meinung". In der Mehrzahl der Fälle wird jedoch das "überstimmte" Gemeinderatsmitglied die seiner Auffassung nicht adäquate Beschlussfassung mit dem Wortlaut seiner abweichenden Meinung dokumentiert sehen wollen. |
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