Hat der Vorsitz während der Verhandlung gewechselt, dann ist die Verhandlungsschrift (zumindest hinsichtlich des betreffenden Tagesordnungspunktes) auch vom nachfolgenden Vorsitzenden zu unterfertigen. Wird die Verhandlungsschrift nicht gefertigt, so ist dies unter Angabe des Grundes, aus dem die Fertigung nicht erfolgte, am Schluss der Verhandlungsschrift zu vermerken.