Der Zeitpunkt der Auflegung der Verhandlungsschrift ist deshalb von großer Bedeutung, weil gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift spätestens in der nächsten Sitzung des Gemeinderates Einwendungen erhoben werden können. Wird daher eine Verhandlungsschrift nicht aufgelegt, dann können dagegen auch keine Einwendungen erhoben werden. Das Recht, Einwendungen gegen eine bestimmte Verhandlungsschrift zu erheben, entsteht daher immer erst nach der tatsächlichen Auflegung. |
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