28) Einwendungen gegen die Verhandlungsschrift können sowohl in materieller Hinsicht (gegen den vermeintlich unrichtigen Wortlaut eines Antrages oder den vermeintlich unrichtigen Inhalt und das unrichtige Ergebnis der Beratungen) als auch in formeller Hinsicht (andere Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände, unrichtiges Abstimmungsergebnis etc.) erhoben werden. 29) Auch wenn keine Einwendungen gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift erhoben worden sind, ist Beschluss (in genehmigendem Sinne) zu fassen, ohne dass es einer Verlesung der Niederschrift bedürfte. 30) Die Folge der Genehmigung der Verhandlungsschrift ist, dass sie den Beweis für die Richtigkeit des Inhaltes und des Vorganges der Sitzungen des Gemeinderates gibt und in diese jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied Einsicht nehmen darf. Bei Nichtgenehmigung der Verhandlungsschrift ist eine Einsichtnahme unzulässig. 31) Da über Einwendungen gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift erst in der nächsten Sitzung Beschluss gefasst werden kann, bedeutet dies, dass zwar Einwendungen über eine Verhandlungsschrift der letzten Sitzung in der Funktionsperiode des Gemeinderates erhoben werden können, hierüber aber niemals Beschluss gefasst werden kann, weil es keine "nächste Sitzung" geben kann. Hier wird wohl die Fiktion aufrecht erhalten werden müssen, dass diese Verhandlungsschrift mit Ende der Funktionsperiode des Gemeinderates als genehmigt gilt (andernfalls wäre eine Einsichtnahme in eine solche Verhandlungsschrift gar nicht möglich, da eine Einsichtnahme gemäß Abs. 7 nur in eine genehmigte Verhandlungsschrift zulässig ist). |
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