In die gesonderte Verhandlungsschrift darf keine Einsicht gewährt werden. Auch darf einer Gemeinderatspartei keine Ausfertigung zur Verfügung gestellt werden. Anlässlich der Genehmigung der gesonderten Verhandlungsschrift ist die Öffentlichkeit auszuschließen, falls eine Verlesung dieser Verhandlungsschrift oder eine Debatte hierüber stattfindet. |
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