Die wiederverlautbarte Fassung der Abs. 2 bis 7 ergibt sich aus Art. I Z 25 des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1992.
Erläuterungen zur Regierungsvorlage:
Zu Art. 1 Z 25 (§ 48 Abs. 5 1it. c):
Nach der geltenden Rechtslage ist der Bürgermeister bei einem Mißtrauensvotum gegen seine Person nicht befangen. Keine Befangenheit des Bürgermeisters soll daher auch bei der Beratung und Abstimmung über den Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters bestehen.