Aus dem Wort „jedenfalls“ ist zu schliessen, dass die Geschäftsordnung - über die im Abs. 2 angeführten Gegenstände hinaus (Mindestregelungen) - auch weitere Regelungen enthalten kann, doch dürfen diese nur auf der Grundlage der in der Gemeindeordnung enthaltenen Bestimmungen näher ausgeführt werden.