Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 1 ergibt sich aus Art. I Z 32 des Gesetzes LGBl. Nr. 58/1987.

Erläuterungen zum Initiativantrag:

Zu Art. l Z 32 (§ 45):
Die Verpflichtung des Gemeinderates im § 45 Abs. 1, binnen sechs Monaten eine Geschäftsordnung zu beschließen, bezog sich nur auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gemeindeordnung. Diese Geschäftsordnung gilt dauernd und muß nicht vom jeweils neugewählten Gemeinderat neuerlich beschlossen werden. Die Worte "binnen sechs Monaten" sollen daher entfallen.