Entsprechend dem Artikel 117 Abs. 7 B-VG (1. Satz) ist das Gemeindeamt vom Gemeinderechtsgesetzgeber zwingend einzurichten; es besitzt keine Organstellung. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass der Landesverfassungsgesetzgeber das Gemeindeamt als selbständiges Gemeindeorgan einrichtet (RV 639 Blg. Sten. Prot. NR. 9. GP 22). |
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