Die Begriffe „Vorstand . . . .“ und „Leiter“ des Gemeindeamtes bringen die auch im Bereich der Gemeindeverwaltung verwirklichte „Demokratisierung“ der Verwaltung zum Ausdruck.
S. auch die Bestimmung des § 25 Abs. 1, die konstitutiv festlegt, dass der Bürgermeister Vorstand des Gemeindeamtes und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten ist.