Als Leiter des Gemeindeamtes hat der Amtmann für einen (gesetzmäßigen) geordneten, einheitlichen und zweckmäßigen Geschäftsgang zu sorgen. Zum Leiter des Gemeindeamtes kann nur eine im öffentlichen-rechtlichen (pragmatischen) Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (oder einem Gemeindeverband) stehende Person bestellt werden; sie muss die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung mit Erfolg abgelegt haben (§ 4 Abs. 3 Gemeindebedienstetengesetz).