Aus dem Umstand, dass dem Gemeindeamt die ausschließliche Zuständigkeit zur Besorgung sämtlicher Geschäfte der Gemeinde in administrativer Hinsicht zukommt (s. >>>), folgt, dass dem Gemeindeamtmann seine Leitungsbefugnis nicht eingeschränkt oder für bestimmte Bereiche entzogen werden darf. |
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