Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 2 ergibt sich aus § 44 Abs. 5 des Gesetzes LGBl. Nr. 13/1972.
Erläuterungen zur Regierungsvorlage:
I. Allgemeines
Die B -VG - Novelle 1962, BGBl. Nr. 205, hat den Gemeinden zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben in den Angelegenheiten des Art. 118 Abs. 3 Z. 2 B. -VG. (Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit) gewährleistet. Zufolge Art. 118 Abs. 2 B-VG in der Fassung dieser Novelle haben „die Gesetze derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen“. Die Bestimmung gilt auch für Gesetze, die vor dem Inkrafttreten dieser Novelle erlassen werden sind. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll unter anderem diesem Auftrag des Bundes-Verfassungsgesetzgebers auf dem Gebiete des Gemeindedienstrechtes entsprochen werden.
Darüber hinaus erweist es sich als notwendig, aus verfassungsrechtlichen Gründen (s. Erläuterungen zu § 3 und zu § 43) die gesamte Materie neu zu fassen und insbesondere die finanziellen Bestimmungen im Hinblick auf die der Gemeinde durch die B-VG-Novelle 1962 übertragenen Rechte entsprechend zu regeln.
Das Dienstrecht der Gemeindebediensteten ist derzeit durch das Landesgesetz vom 4. Dezember 1926 betreffend die Rechtsverhältnisse der Gemeindebeamten des Verwaltungsdienstes, LGBl. Nr. 96/1926, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 8/1931, 10/1934, 61/1934 und 60/1935, ferner durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 2/1949 geregelt. Es gilt für die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Gemeindeamtmänner; auf die übrigen Gemeindebediensteten findet das Landesgesetz vom 20. Oktober 1959 LGBl. Nr. 21 Anwendung.
Der vorliegende Entwurf umfaßt Regelungen für beide Kategorien von Bediensteten und bezieht außerdem die öffentlich Bediensteten der Freistädte Eisenstadt und Rust in seinen Geltungsbereich ein.
Die Zuständigkeit des Landes zur Gesetzgebung gründet sich auf Art. 15 Abs. 1 B-VG, da die den Gegenstand dieses Gesetzes regelnden Angelegenheiten nicht ausdrücklich der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen sind.
II.
Gliederung des Entwurfes
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III.
Besondere Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen
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Zu § 3:
Diese Bestimmung erklärt die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs- und Pensionsrechtes der Landesbeamten maßgebenden Gesetze in der jeweils geltenden Fassung auf Gemeindebeamte sinngemäß für anwendbar. Welche Gesetze für Landesbeamte maßgebend sind, ergibt sich aus § 2 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1971, LGBl.Nr. 14, bzw. aus den zu diesem Gesetz erlassenen Ergänzungen. Es sind dies im wesentlichen folgende Gesetze:
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Mit der Bestimmung des § 3 wird die "Automatik" des Dienstrechtes der Gemeindebeamten in Abhängigkeit vom Dienstrecht der Landesbeamten gewährleistet. Jede Neugestaltung des Dienstrechtes der Landesbeamten wird also im gleichen Maße auch für die Gemeindebeamten Gültigkeit erlangen. Diese Form der Rezeption von Rechtsnormen ("in der jeweils geltenden Fassung") ist im Hinblick auf den im Verfassungsgerichtshoferkenntnis vom 16.10.1970, 21. G 10/70-11 enthaltenen Rechtssatz verfassungsrechtlich unbedenklich. In diesem Erkenntnis wurde ausgesprochen, „daß es mit der Verfassung unvereinbar sei, daß der Gesetzgeber des Bundes oder eines Landes nicht selbst den Inhalt der Norm festlegt, sondern dies einem anderen Gesetzgeber überläßt, indem er für die Zukunft die jeweiligen Gesetzesbefehle des anderen Gesetzgebers als eigene Gesetzesbefehle erklärt, obwohl ihr Inhalt noch gar nicht feststeht und daher auch nirgends umschrieben ist". Hingegen muß es als zulässig erachtet werden (arg. e contrario), wenn der Landesgesetzgeber in einem bestimmten Gesetz auf die jeweiligen Gesetzesbefehle in einem anderen von ihm selbst erlassenen Gesetz hinweist und sei es auch auf zukünftige Normen (vgl. die verba legalia "in der jeweils geltenden Fassung“).
Die Zulässigkeit dieser Art von Rezeption ergibt sich daraus, daß der Landesgesetzgeber bei der Neugestaltung derjenigen Rechtsvorschriften, auf die ein anderes Landesgesetz mit der im Entwurf vorgesehenen Wendung Bezug nimmt, auf die rezipierte Norm Bedacht nehmen und hiebei gegebenenfalls bestimmte Normen jener neuzugestaltenden Rechtsvorschriften für die rezipierende Norm für unanwendbar erklären kann.
Die Bestimmungen über die Dienstbeurteilung mußten entsprechend der geltenden Regelung, infolge der anders gearteten Organisation im Bereich der Gemeindeverwaltung, für unanwendbar erklärt werden.
Der Gemeindeverband kann den bisher zwischen den Verwaltungsgemeinschaften bestehenden Kostenverteilungsschlüssel, der nunmehr kraft Gesetzes gilt, belassen, oder er kann unter Aufhebung dieses Kostenverteilungsschlüssels die Mittel des Gemeindeverbandes gemäß § 37 des Entwurfes beschaffen.
Zu § 44:
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§ 46 Abs. 2 der im Verfassungsrang stehenden Bgld. Gemeindeordnung bestimmt, daß auf die Rechtsverhältnisse der Gemeindebediensteten der Hoheitsverwaltung, ausgenommen die Gemeindebeamten, das Vertragsbedienstetengesetz für Bundesbeamte in der jeweiligen Fassung anzuwenden ist. Da diese Bestimmung zu dem im Entwurf vorliegenden Gesetz im Widerspruch steht, im übrigen aber auch verfassungswidrig ist (s. Erläuterungen zu § 3), war sie aufzuheben. Aus den eingangs bezeichneten Gründen war Abs. 5 als Verfassungsbestimmung zu fassen.