Da der Ortsvorsteher vom Bürgermeister bestellt (§ 32 Abs. 2) und von ihm jederzeit abberufen werden kann, ist - entgegen dem Wortlaut des Abs. 1, der die Änderung des Bestellungsmodus des Ortsvorstehers (vormals durch den Gemeinderat) durch die GemO-Novelle 1992 nicht berücksichtigt - eine Verantwortlichkeit gegenüber dem Gemeinderat wohl nicht (mehr) anzunehmen. |
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