In Angelegenheiten des vom Bund übertragenen Wirkungsbereiches können die genannten Organe durch den Landeshauptmann ihres Amtes für verlustig erklärt werden. Gegen eine solche Entscheidung kann an den Bundesminister für Inneres berufen werden. Diese Entscheidung kann gem. Art. 141 Abs. 1 lit. e B-VG beim VfGH angefochten werden; innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist wird der Amtsverlust (im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung der Anfechtung gem. § 71a Abs. 3 VfGG) nicht wirksam.