Mit Vorsatz handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild (äußere Merkmale der Tat) entspricht. Dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. (§ 5 Abs. 1 StGB). |
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