Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will. (§ 6 StGB). Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, „wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich ein sorgfältiger Mensch begeht“ (VfSlg. 16.656 B vom 7. Oktober 2002, B 484/02); diese wir auch als „minderer Grad des Versehens“ angesehen. |
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