Der Amtsverlust ist - da er in subjektive Rechte eingreifen kann - mittels Bescheides auszusprechen. Diese Entscheidung kann gem. Art. 141 Abs. 1 lit. e B-VG beim VfGH angefochten werden; innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist wird der Amtsverlust (im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung der Anfechtung gem. § 71a Abs. 3 VfGG) nicht wirksam. Den Mitgliedern des Gemeinderates steht die (den Mitgliedern des Nationalrates gewährte) Immunität nicht zu; sie sind daher für alle ihre Handlungen und Unterlassungen, auch wenn diese in Ausübung ihres Amtes erfolgen, strafrechtlich verantwortlich. Ist ein Mitglied des Gemeinderates in ein noch nicht rechts?kräftig abgeschlossenes Strafverfahren, einen Konkurs oder in ein Ausgleichsverfahren involviert, dann darf es weiterhin seine Tä?tigkeit im Gemeinderat ausüben (s. auch >>>>> ). |
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