Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 1 ergibt sich aus Art. I Z 33 des Gesetzes LGBl. Nr. 58/1987.
Erläuterungen zum Initiativantrag:
Zu Art. I Z 33 (§ 47): Auch der Ortsvorsteher soll für die Erfüllung seiner Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich sein.