Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 1 ergibt sich aus Art. I Z 33 des Gesetzes LGBl. Nr. 58/1987.

Erläuterungen zum Initiativantrag:

Zu Art. I Z 33 (§ 47):
Auch der Ortsvorsteher soll für die Erfüllung seiner Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich sein.