Die Befangenheitsbestimmungen des § 49 finden nur Anwendung auf Verhandlungsgegenstände, die Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde zum Gegenstand haben, nicht aber auf das behördliche Verfahren, denn diesfalls finden die für dieses Verfahren jeweils geltenden Bestimmungen Anwendung:
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