Verwandtschaft ist allgemein das Verhältnis zwischen den Stammeltern und allen ihren Nachkommen sowie das Verhältnis dieser Nachkommen zueinander. Die Grade der Verwandtschaft zwischen zwei Personen sind nach der Zahl der Zeugungen, mittels welcher in der geraden Linie eine derselben von der andern, und in der Seitenlinie beide von ihrem nächsten gemeinschaftlichen Stamme abhängen, zu bestimmen. In welcher Linie und in welchem Grade jemand mit dem einen Ehegatten verwandt ist, in eben der Linie und in eben dem Grade ist er mit dem andern Ehegatten verschwägert (§ 41 ABGB). Personen, die nur die gemeinsame Abstammung von einem Dritten miteinander verbindet, sind in der Seitenlinie verwandt. (VwGH Slg. 9012/A, Erk. vom 15.3.1975, Z 1344/75)

Im Sinne der Z 1 sind jedoch nur folgende Verwandte befangen:

  • in aufsteigender Linie: Vater/Mutter, Großvater/Großmutter usw.
  • in absteigender Linie: Kinder, Enkelkinder usw.

Die Nähe (der Grad) der Verwandtschaft spielt keine Rolle.