"Mitwirkung an der Erlassung eines Bescheides" bedeutet eine unmittelbare Teilnahme an der Erzeugung dieses Aktes; d.h. wenn das betreffende Organ an der Ermittlung des Sachverhaltes und der Ausarbeitung des Bescheides unmittelbar mitgewirkt oder den Bescheid unterschrieben hat. Wurde auf die Bescheiderlassung durch ein Organ der Berufungsbehörde im Wege der Weisung eingewirkt, dann liegt dennoch keine Befangenheit vor. Erteilt z.B. der Gemeinderat eine Weisung an den Bürgermeister, eine Angelegenheit in einem bestimmten Sinne zu erledigen, dann kann keine Befangenheit der Mitglieder des Gemeinderates bei der Entscheidung über eine Berufung gegeben sein. Befangenheit liegt vor, wenn der Bürgermeister im Rahmen des Berufungsverfahrens über einen Bescheid, den er selbst erlassen hat, mitwirkt. Allerdings ist der Bescheid deswegen nicht schon nichtig. Die Mitwirkung des befangenen Organes würde aber einen wesentlichen Verfahrensmangel begründen, wenn der Gemeinderat bei Abwesenheit des befangenen Organs nicht beschlussfähig gewesen wäre und wenn ohne seine Stimme die für die Beschlussfassung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre (VwGH Zl. 2975/58). Die trotz Befangenheit erfolgte Teilnahme am Berufungsverfahren ist zwar rechtsgültig, begründet aber eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die im Verwaltungsverfahren vor der Aufsichtsbehörde und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bedeutsam sein kann. |
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