Befangenheit wird wohl vorliegen, wenn ein unmittelbar privates Interesse eines Mitgliedes des Gemeinderates oder der unter Abs. 1 Z 1 - 3 angeführten Personen im Hinblick auf einen Beratungsgegenstand gegeben ist, nicht aber schon dann, wenn ein Gemeinderatsmitglied an der Sache mittelbar betroffen sein kann (z.B. Beschluss über Abgaben, die auch er als Gemeindebürger zu entrichten hat). |
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