Da der Ortsvorsteher vom Bürgermeister bestellt und von ihm auch abberufen wird (§ 32 Abs. 2), ist diese Bestimmung - im Hinblick auf die GemO-Novelle 1992 (die die Bestellung und Abberufung des Ortsvorstehers durch den Gemeinderat vorgesehen hatte) - nicht mehr anwendbar.