Die wiederverlautbarte Fassung des Einleitungssatzes ergibt sich aus Art. I Z 8 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/1997.
Erläuterungen zur Regierungsvorlage:
Zu Art. I Z 8 und 9 (§ 48 Abs. 1 und 6):
Nach der geltenden Bestimmung bestehen für Gemeindemandatare, sofern sie nicht im Rahmen eines Kollegialorganes tätig werden, nur dann die Befangenheitsgründe, wenn sie im behördlichen Verfahren tätig werden und die Verwaltungsverfahrensgesetze AVG, LAO oder DVG anzuwenden sind. Bei Tätigkeiten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung treffen auf Gemeindemandatare nach der geltenden Fassung des § 48 die Befangenheitsgründe nur dann zu, wenn sie im Rahmen eines Kollegialorganes tätig werden. So ist zB der Bürgermeister oder das von ihm mit einem Referat beauftragte Mitglied des Gemeindevorstandes bei Vertragsabschlüssen und Auftragsvergaben oder bei der Aufnahme von Bediensteten derzeit in keinem Fall befangen. Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die Befangenheitsbestimmungen des § 48 Abs. 1 und 3 auch auf jene (nicht behördlichen) Tätigkeiten von Gemeindemandataren angewendet werden, die diese nicht im Rahmen von Kollegialorganen besorgen.