Die wiederverlautbarte Fassung der Z 1 und 2 ergibt sich aus Art. I Z 34 des Gesetzes LGBl. Nr. 58/1987.
Erläuterungen zum Initiativantrag:
Zu Art. I Z 34 (§ 48):
Der neue Abs. 5 des § 48 soll klarstellen, daß die Bestimmungen über die Befangenheit auf Akte politischer Willensbildung, wie Wahlen, Erlassung von Verordnungen, Mißtrauensvotum, Abberufung der Ausschüsse und der Ortsvorsteher, keine Anwendung finden.