Die Regelungen des § 50 enthalten zwingende, die Rechtsgültigkeit eines urkundlich bezeugten Rechtsgeschäftes betreffende Vorschriften. Sie bringen zum Ausdruck, dass zweiseitige Rechtsgeschäfte, die der Beschlussfassung eines Kollegialorgans bedürfen, zu ihrer Rechtswirksamkeit (nach aussen) einer kollektiven Fertigung durch den Bürgermeister und zwei weiteren Mitgliedern des betreffenden Kollegialorgans bedürfen. Sie stellen damit gleichzeitig die Grenzen der im § 25 Abs. 1 normierten Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters klar (s. >>>>>).