Zweiseitige Rechtsgeschäfte sind solche, zu deren Zustandekommen die Übereinstimmung des Willens zweier Parteien erforderlich ist (Verträge).
Rechtsgeschäfte sind nur dann gültig wenn die in der Gemeindeordnung (oder in anderen gesetzlichen Bestimmungen) enthaltenen Voraussetzungen der Gültigkeit des jeweiligen Rechtsgeschäftes zutreffen. Es hat daher derjenige, der mit der Gemeinde ein Rechtsgeschäft abschließt, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen jeweils gegeben sind. Hiebei wird insbesondere zu prüfen sein, ob für das Rechtsgeschäft
- die Genehmigung des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes, oder
- ob (im Falle eines gesetzlich bedingten Genehmigungsvorbehaltes) die aufsichtsbehördliche Genehmigung vorliegt.
Die Prüfungspflicht des Dritten wird sich jedenfalls nicht darauf erstrecken können, festzustellen, ob die unterfertigenden Gemeinderäte verschiedenen Wahlparteien angehören.