Die Wendung „die nach Möglichkeit verschiedenen Gemeinderatsparteien angehören sollen“ geht von der Zusammensetzung des Gemeinderates mit zwei oder mehreren Gemeinderatsparteien aus; sie umfasst die Unterfertigung durch Mitglieder des Gemeinderates, die beide oder die jeweils einer anderen Gemeinderatspartei angehören, als jener, der der Bürgermeister angehört. Für den Fall, dass diese Konstellationen nicht gegeben sind, ist die Unterfertigung ohne Rücksichtnahme auf die Angehörigkeit eines Mitgliedes zu einer Gemeinderatspartei vorzunehmen. |
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