Die wiederverlautbarte Fassung des § 50 ergibt sich aus Art. I Z 28 des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1992.
Erläuterungen zur Regierungsvorlage:
Zu Art. I Z 28 (§ 49 d Abs. 1):
Mit dieser Bestimmung soll darauf hingewiesen werden, daß die Volksabstimmung nicht nur die Frage einer Geltung eines Gemeinderatsbeschlusses zum Gegenstand haben kann, sondern - unter den in § 28 genannten Voraussetzungen - auch die Frage der Absetzung eines direkt gewählten Bürgermeisters.