Die Gemeindeversammlung ist von allen Rechten der „Mitwirkung an der Vollziehung“ das schwächste, weil sie rein informativen Charakter hat. § 5 Abs. 5 des Gemeindevolksrechtegesetzes stellt ausdrücklich fest, dass in einer Gemeindeversammlung keine Beschlüsse gefasst werden dürfen. Verpflichtend vorgesehen ist der Bericht des Bürgermeisters über Angelegenheiten, mit de?nen sich die Gemeindeverwaltung im abgelaufenen Jahr beschäftigt hat und mit denen sie sich in nächster Zukunft befassen muss (§ 5 Abs. 2 Gemeindevolksrechtegesetz). Im Rahmen dieses „Rechenschaftsberichtes“ ist von den Gemeindeorganen die Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) zu wahren (s. § 18). Nähere Regelungen über die Gemeindeversammlung enthält das II. Teilstück des Gemeindevolksrechtegesetzes, und zwar ne?ben den allgemeinen Bestimmungen (§ 5) solche über die Ein?be?rufung der Gemeindeversammlungen (§ 6) und den Vorsitz in den Ge?meindeversammlungen (§ 7). Die Gemeindeversammlungen unterliegen nicht den Vorschriften des Versammlungsgesetzes, weil es sich um besondere, durch verfassungsgesetzliche Bestimmungen (Art. 118 Abs. 8 B-VG) eingerichtete Veranstaltungen handelt. |
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